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Gliedertaxe
 
Der Grad der körperlichen Beeinträchtigung ist für die Beurteilung der dauernden Invalidität entscheidend. Die sogenannte Gliedertaxe veranschaulicht das. Im „Schadenfall“ wird die Einstufung der Invalidität mittels ärztlichem Gutachten festgestellt.

Als Hilfsleistung für die Bemessung des Invaliditätsgrades gelten folgende Bestimmungen:
 
 
Bei völligem Verlust oder völliger Funktionsunfähigkeit
 
der Sehkraft beider Augen - 100%
 
eines Armes - 70%
 
eines Beines - 70%
 
der Sehkraft eines Auges, wenn die Sehkraft des anderen Auges bereits verloren war - 65%
 
des Gehörs beider Ohren - 60%
 
des Gehörs eines Ohres, wenn das Gehör des anderen Ohres bereits verloren war - 45%
 
der Sehkraft eines Auges - 35%
 
eines Daumens - 20%
 
einer Niere - 20%
 
des Gehörs eines Ohres - 15%
 
eines Zeigefingers - 10%
 
des Geruchsinnes - 10%
 
der Milz - 10%
 
eines anderen Fingers - 5%
 
einer großen Zehe - 5%
 
des Geschmacksinnes - 5%
 
einer anderen Zehe - 2%
 
Abweichungen sind möglich, da Bestimmungen unverbindlich sind!

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